100% für Heizungsausfall in den Wintermonaten
"In einem Zeitraum von sechs Monaten war die Heizungsanlage seiner
Wohnung komplett ausgefallen, auch auf Warmwasser musste er verzichten.
Der Betroffene weigerte sich, für diese Zeit auch nur einen Pfennig
Miete an den Eigentümer zu bezahlen. Das Landgericht Berlin gab ihm
Recht.
[ LG Berlin, Urteil vom 20.10.1992, Az. 65 S 70/92]
In den meisten anderen Fällen wird die Miete zwar nicht vollständig erlassen, aber doch erheblich reduziert. So erreichten in einer Wohnung die Temperaturen oft nur 15 Grad, höchstens aber 18 Grad. Das brachte eine Minderung um 30 Prozent der Bruttomiete.
Dem Amtsgericht Neukölln war eine Durchschnittstemperatur von etwa 18 Grad nur noch eine zehnprozentige Kürzung der Miete wert, während das Amtsgericht Verden in ähnlicher Situation auf 15 Prozent Mietminderung entschied.
Die Rechtslage: Grundsätzlich hat ein Mieter Anspruch darauf, dass die Heizungsanlagen von Anfang Oktober bis Ende April voll funktionstüchtig sind. Das Amtsgericht Hamburg vertrat die Meinung, zwischen 6 und 22 Uhr müsse eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werden können. Mit den nächtlichen Temperaturen befasste sich das Landgericht Berlin in einem Prozess. Das Urteil: Zwischen 23 und 6 Uhr sollten 18 Grad möglich sein, wenn es der Mieter wünscht. Selbst wenn im Vertrag spezielle Klauseln eingebaut sind - hier untertags nicht mehr als 18 Grad -, muss das nicht gelten. Das Amtsgericht Charlottenburg bezeichnete diese Vereinbarung als unwirksam."
"Sind in einer Wohnung Teile der Räume gar nicht bzw. nur eingeschränkt beheizbar, sind Löcher in einer Zimmerdecke und ist die Gartentreppe unbenutzbar, so berechtigt dies zu einer Mietminderung von 100 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor. [...] Dieser habe seine Miete um 100 % mindern dürfen. Denn die Wohnung sei aufgrund der genannten Mängel in einem Zustand gewesen, in dem sie auf dem freien Wohnungsmarkt nicht zu vermieten gewesen wäre."
[Bezug auf LG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.1977, Az. 1 S 426/76,
Kurzfassung aus https://goo.gl/GSoog ]